ALLGEMEINE GESCHÄFTS-BEDINGUNGEN

DAS KOMMUNIKATIONSHAUS c/o SCHOSSMANN CONSULTING & PRODUKTION

§1 VERTRAGSGRUNDLAGEN


Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Verhältnis zwischen dem beauftragten Unternehmen („Auftragnehmer“) und seinem Kunden („Auftraggeber“). Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber vorbehaltlich individueller anderslautender Abreden oder Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer solchen Bedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

§2 VERTRAGSSCHLUSS

  1. Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung der Vertragsurkunde oder der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform zustande. 


  2. Die als „Kostenrahmen“, „Kostenskizze“ oder „Grobkostenschätzung“ bezeichneten Informationen des Auftragnehmers sind unverbindlich. 


§3 PREISE

  1. Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in EURO ohne gesetzliche Steuern und Abgaben. 


  2. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung Gültigkeit.

  3. Die Angebotspreise gelten 6 Monate ab Vertragsschluss. Sind über diese 6 Monate hinausgehende Lieferfristen vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Preis mehr als 5% über dem Preis bei Vertragsschluss liegt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Ansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.

  4. Verzögert sich der Beginn oder Fortgang Leistungserbringung aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, einen hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze des Auftragnehmers.

  5. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Einholung erforderlicher behördlicher Gestattungen, Konzessionen oder sonstiger Genehmigungen ist nur dann Bestandteil des Angebots, wenn dies ausdrücklich aufgeführt ist. Gleiches gilt für die Zollformalitäten bei Lieferungen ins Ausland.

  6. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung von Ausstellungsbeteiligungen ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten. Für insoweit verauslagte Beträge ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen. Der Auftragnehmer ist weiter berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben. 


  7. Sofern Leistungen bei Messen erbracht werden, umfassen die Angebotspreise nicht den Aufwand und die Kosten für Lieferungen und Leistungen, die ausschließlich von Messegesellschaften oder von diesen beauftragten Dritten in Anspruch genommen werden müssen, wie etwa Speditionsleistungen auf dem Messegelände (z. B. Transport auf dem Messegelände, Gestellung von Gabelstaplern und Hubwagen, Leerguthandling, Entsorgung usw.), es sei denn, diese Leistungen sind im Angebot ausdrücklich genannt.

§4 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche für die Erbringung seiner Leistungen erforderlichen Informationen, Materialien und Unterlagen auf seine Kosten und auf seine Gefahr rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

§5 LIEFERUNG|HÖHERE GEWALT|TRANSPORT

  1. Liefer- Ausführungs- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

  2. Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen und Materialien des Auftraggebers. 


  3. Treten vom Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Fälle höherer Gewalt oder sonstige, von keiner Partei zu verschuldende und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (wie z.B: Krieg, Terrorakte, Aufruhr, Beschlagnahme, Streik, Staatstrauer, Witterungseinflüsse, Epidemien, Pandemien, rechtmäßige Aussperrung, Brandschaden oder behördliche Maßnahmen) so verlängert sich die Liefer-/Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Ansprüche sind beiderseits ausgeschlossen. 


  4. Die Erzeugnisse und (Liefer-)Gegenstände des Auftragnehmers werden stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers versendet, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt der Auftragnehmer den Versand nach seinem Ermessen ohne Verantwortung für den billigsten und schnellsten Weg. Gewünschte oder vom Auftragnehmer für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Für vom Auftraggeber veranlasste Transporte wird das Versandgut nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers versichert. Jede Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über, wenn die Güter den Betrieb des Auftragnehmers verlassen ansonsten, wenn sie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist. 


  5. Gegenstände des Auftraggebers, die bei der Leistungserbringung Verwendung finden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Verwendungsstelle angeliefert werden. Der Auftragnehmer ist zur Rücklieferung solcher Gegenstände nicht verpflichtet. Wird er vom Auftraggeber mit der Rücklieferung beauftragt, so erfolgt diese unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers. 


  6. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht oder diesem zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erbracht. 

  7. Sollen Versandgüter oder Exponate des Auftraggebers (mit-)befördert werden, gelten vorstehende Regelungen entsprechend. 


§6 ABNAHME/ÜBERGABE

  1. Eine Abnahme bzw. Übergabe erfolgt unverzüglich nach Fertigstellung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Es wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Messe- / Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist. 


  2. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt soweit nicht zuvor Mängel gerügt werden, die der Abnahme entgegenstehen. 


  3. Noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.


  4. Besteht die Leistung in der Planung und/oder Durchführung von Veranstaltungen, erfolgt die Abnahme regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen. Dies gilt nicht für Planungsleistungen, die mit ihrem Zugang beim Auftraggeber als fertiggestellt und abnahmefähig gelten.

§7 AUFRECHNUNG UND ABTRETUNG

  1. Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber ebenfalls nur nach Maßgabe von Satz 1 und zudem nur befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

  2. Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers übertragbar. 


§8 MÄNGELHAFTUNG

  1. Die Mängelhaftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes vereinbart ist. 


  2. Liegt ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, kann der Auftraggeber grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. 


  3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, die auf grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder der Verletzung von Vertragspflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (im Folgenden: „Kardinalpflichten“) beruhen. Sie gelten auch nicht, soweit Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche auf Grundlage des Produkthaftungsgesetzes betroffen sind. Soweit fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzt wird, ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf solche Schäden und Aufwendungen beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich erklärt, stellen Produktbeschreibungen, Muster oder Präsentationen keine Garantieerklärungen oder Eigenschaftszusicherungen dar. 


§9 HAFTUNG

  1. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden und Aufwendungen, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, ist ausgeschlossen, soweit die Ansprüche nicht auf der Verletzung von Vertragspflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (im Folgenden: „Kardinalpflichten“) beruhen oder Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind. Ansprüche, die ihre Grundlage im Produkthaftungsgesetz finden, bleiben ebenfalls unberührt. Im Fall einer Entgeltforderung bleiben die Ansprüche des Auftraggebers auf Verzugszinsen von Vorstehendem unberührt.

  2. Soweit fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzt wird, ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf solche Schäden und Aufwendungen beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Das Vorgenannte gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers. 


  3. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für alle dem Auftraggeber leih- und mietweise überlassenen Gegenstände einschließlich des Ausstellungsstandes insgesamt bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten oder des Neuanschaffungswertes (bei Zerstörung und Verlust). 


§ 10 VERSICHERUNG

  1. Für vom Auftraggeber veranlasste oder durchgeführte Transporte wird das Versandgut nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers in Höhe des Neubeschaffungswertes versichert. 


  2. Offenkundige Transportschäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich zu melden. Bei Speditionsversand sind offenkundige Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken, bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden verlangt und an den Auftragnehmer übersandt werden. Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Auftragnehmer abgetreten. 


  3. Vom Auftragnehmer aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenes Gut des Auftraggebers wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, Wasserschaden und Einbruchdiebstahl versichert.

§ 11 EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Sämtliche zu übereignende Liefergegenstände und Leistungsergebnisse bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum des Auftragnehmers.

  2. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einer etwaigen Be- oder Verarbeitung nicht berechtigt. Unabhängig davon tritt der Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages (Wert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer) an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. 
 

§ 12 VERWERTUNGS- UND NUTZUNGSRECHTE, KONZEPTION

  1. Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen, Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten, Druckvorlagen und Filmmaterial des Auftragnehmers bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die öffentliche Zugänglichmachung, die Vornahme von Änderungen, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau. Eine Übertragung von Nutzungsrechten über diejenigen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind, hinaus und unabhängig davon, ob gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte bestehen oder nicht, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

  2. Sofern schriftlichanderes nicht vereinbart ist, dürfen Änderungen von Planungen, Entwürfen, Konzepten usw. nur vom Auftragnehmer vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen in das Eigentum des Auftraggebers gelangt sind. 


  3. Es wird vermutet, dass der Auftraggeber gegen die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt verstoßen hat, wenn er Ausstellungen oder Veranstaltungen durchführt, die im Wesentlichen mit den Planungen und Konzepten des Auftragnehmers übereinstimmen. Es bleibt dann dem Auftraggeber unbenommen, den gegenteiligen Nachweis zu führen. 


  4. Werden vom Auftraggeber Informationen, Materialien und/oder Unterlagen zur Erbringung der Leistungen übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Informationen, Materialien und/oder Unterlagen erbrachten Leistungen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber ausgehändigten Informationen, Materialien und/oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen aus einer Verletzung solcher gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte entstehenden Ansprüchen frei.

  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und dieAufzeichnungen nebst Hintergrund-Informationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden.

  6. Sofern vom Auftragnehmer gewünscht, ist der Auftraggeber bei allen Veröffentlichungen verpflichtet, den Auftragnehmer zu benennen. 


  7. Eine etwaig vereinbarte Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten wird erst mit der vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wirksam.

§ 13 VERTRAGSBEENDIGUNG

Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen wichtigen Grund gegeben hat, so hat der Auftragnehmer in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Bezüglich noch nicht erbrachter Leistungen werden 40% der dafür vereinbarten Vergütung als ersparte Aufwendungen vereinbart. Diesen Satz hat sich der Auftragnehmer auf seinen Vergütungsanspruch anrechnen zu lassen, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass tatsächlich nur geringere Aufwendungen erspart wurden. Umgekehrt bleibt dem Auftraggeber der Nachweis, dass dem Auftragnehmer höhere Aufwendungen erspart geblieben sind, unbenommen. 


§ 14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, denen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

  3. Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingung bedürfen der Textform. Das gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis.

  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. 

Stand: November 2023